Antwort des Präsidenten des Zentralrates der Juden Herrn Dr. Josef Schuster

Sehr geehrter Herr Krеуmаn,

da Sie sich mit Ihrem offenen Brief direkt an mich wenden, möchte ich Ihnen dazu kurz antworten.

Grundsätzlich ist mir zunächst wichtig festzustellen, dass Antisemitismus nach meiner Überzeugung, gleich in welcher Form er „auftritt“, immer zu verurteilen und immer gefährlich ist. Deshalb bemühe ich mich bei allen möglichen Gelegenheiten – wie Sie sie ja auch aufführen –  immer wieder auf diese Gefahr hinzuweisen und deutlich zu machen, dass jeder Einzelne gefordert ist gegen Antisemitismus zu kämpfen.

Umso trauriger sind Streitigkeiten innerhalb unserer Gemeinden. Sind sie doch unser zuhause, in dem wir in „unserer religiösen Familie“ aufgehoben und sicher sind bzw. sein sollten. Umso mehr sollten nach meiner Auffassung „familiäre Streitigkeiten“ soweit möglich, innerhalb „der Familie“ also innerhalb der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland geklärt werden.

Ich bin deshalb von der Richtigkeit dessen überzeugt, dass staatliche Gerichte für innergemeindliche, religiöse Angelegenheiten nicht zuständig sind. Wie könnte ein staatliches Gericht, auf der Grundlage der deutschen Rechtsordnung und ohne Kenntnis der Jüdischen Kultur und Jüdischen Regelungen über einen Streit unter Juden entscheiden? Auch historisch ist es nach meiner festen Überzeugung wichtig und richtig, dass deutsche Gerichte nicht über innerjüdische Streitigkeiten „richten“.

Natürlich muss es dementsprechend „Jüdische Gericht/Gremien“ geben, die über innerjüdische Streitigkeiten entscheiden.

Dies ist innerhalb der Jüdischen Gemeinschaft in Deutschland der Fall.

Wir haben die Möglichkeit unterschiedliche Auffassungen innerjüdisch teilweise durch Gemeindeeigene Schlichtungs-/Schiedsstellen oder dem, beim Zentralrat der Juden angesiedelten Schiedsgericht klären und entscheiden zu lassen.

Die Einrichtung eines, für alle Mitgliedsgemeinden und deren Mitglieder anrufbaren innerjüdischen Entscheidungsgremiums war ein wichtiges Anliegen des Zentralrats der Juden.

So konnte und kann der Zentralrat der Juden seinen Mitgliedern eine unabhängige und neutrale, innerjüdische Entscheidungsinstanz mit jüdischer und juristischer Kompetenz zur Verfügung stellen, ohne sich in innergemeindliche Angelegenheiten einzumischen und damit gegen die satzungsgemäße Autonomie der Gemeinden zu verstoßen. Auch wenn wir niemanden verpflichten können, zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten das Schiedsgericht anzurufen, so können wir es doch zumindest empfehlen – was wir auch immer anregen.

Sie haben somit immer die Möglichkeit gegen Vorgänge in Ihrer Gemeinde z.B. die Entscheidung eines Gremiums oder auch gegen eine Wahl, im Rahmen Ihrer Satzung innerhalb der Synagogengemeinde Köln vorzugehen und/oder das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden anzurufen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, hatten Sie das Schiedsgericht früher bereits schon einmal angerufen. Das damals gefällte Urteil wurde auch umgesetzt. Die angegriffene Wahl wurde wiederholt.

Sie schreiben, dass nach Ihrer Auffassung auch bei den diesjährigen Wahlen in der Synagogengemeinde Köln die Wahlen nicht rechtmäßig durchgeführt worden sind.

Diese Auffassung können Sie wiederum im Rahmen Ihrer Satzung innerhalb der Synagogengemeinde versuchen zu klären bzw., wenn dies nicht möglich sein sollte, dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Gemeinde, dass sich Ihre Meinungsverschiedenheiten zum Wohle aller und Ihrer Gemeinde vollständig und dauerhaft klären lassen und verbleibe mit den besten Wünschen

Dr. Josef Schuster

Präsident

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