Satzungsänderungen für eine faire Wahl

Hier sind weitere Vorschläge, die die Wahlen in unserer Gemeinschaft demokratischer, transparenter und fairer machen könnten, wenn der Vorstand dies wünschen würde, diese in die bestehende Satzung zu integrieren.

Die folgenden Artikel zielen darauf ab, eine langfristige Machtkonzentration in den Händen einzelner Personen zu verhindern. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass neue Kandidaten in Führungspositionen gelangen können. Dies fördert die demokratische Erneuerung und Vielfalt in der Gemeinde.

Hier sind meine vorherige Vorschläge zu der Satzungsänderung:


Neutralitätszone und Wahlwerbung

§ _ Neutralitätszone

1. Am Wahltag wird um jedes Wahllokal eine Neutralitätszone mit einem Radius von 1000 Metern festgelegt. Innerhalb dieser Zone ist jede Art von Wahlwerbung oder Wahlbeeinflussung streng verboten.

2. Dieses Verbot umfasst alle Arten der Kommunikation, einschließlich mündlicher, schriftlicher, visueller und digitaler Formen.

3. Verstöße gegen diese Regelung ziehen Sanktionen gemäß § [_] nach sich.

§ _ Verbot der Wahlwerbung am Wahltag

1. Am Wahltag ist jede Form der Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler, auch über digitale und soziale Medien, verboten.

2. Dieses Verbot gilt ab 0:00 Uhr am Wahltag bis zur offiziellen Schließung der Wahllokale.

3. Verstöße gegen diese Regelung werden gemäß § [_] geahndet.

§ _ Wahlüberwachungsausschuss

1. Zur Überwachung des gesamten Wahlverfahrens wird eine unabhängige Wahlüberwachungskommission eingesetzt.

2. Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die Einhaltung aller Wahlvorschriften, einschließlich der Neutralitätszone und des Verbots der Wahlwerbung am Wahltag, sicherzustellen.

3. Der Ausschuss berichtet direkt an die Wahlkommission und ist befugt, Empfehlungen für Sanktionen bei Verstößen vorzuschlagen.

§ _ Sanktionen bei Verstößen

1. Verstöße gegen die Wahlordnung einschließlich der Bestimmungen über die Neutralitätszone und das Verbot der Wahlwerbung am Wahltag werden geahndet.

2. Die möglichen Sanktionen reichen von einer Verwarnung bis zum Ausschluss von der Wahl.

3. Die genauen Sanktionen werden vom Wahlüberwachungsausschuss vorgeschlagen und von der Gemeindeversammlung bestätigt.

Begrenzung der Amtszeiten für Vorstandsmitglieder

§ _ Begrenzung der Amtszeiten

1. Die Mitglieder des Vorstandes können höchstens zwei aufeinander folgende Wahlperioden im Amt bleiben.

2. Nach zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten ist eine erneute Kandidatur für das gleiche Amt erst nach einer Pause von mindestens einer Wahlperiode möglich.

3. Ausnahmen von dieser Regel können nur in besonderen Fällen und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Gemeindeversammlung beschlossen werden.

 

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