Außerordentlichen Gemeindeversammlung zwecks Satzungsänderung

Ende Juli erhielten alle Mitglieder der Synagogen-Gemeinde Köln eine Einladung zu einer außerordentlichen Gemeindeversammlung (geplant am 22.08.2021). Der Grund für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist laut Tagesordnungspunkt 3: „Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungsänderung“

Die Liste der Antragsteller:

A) und B) Herren Benzion Wieber, Dr. Arkadi Ryzhik, Dany Meyer, Valerij Zolotarevsky

C) bis G) Gemeindevertretung

Tatsächlich sind diese Worte unwahr und verzerren die tatsächliche Abfolge von Ereignissen und Fakten. Die vorgenannten Herren waren nur die Initiatoren des Änderungsvorschlags, welches von 311 Mitgliedern der Gemeinde unterzeichnet wurde! Und das geschah bereits im November 2020.

Während dieser ganzen Zeit blieb der Vorschlag unbeantwortet, bis ein kleines „Ärgernis“ auftrat. Das Schiedsgericht des Zentralrates der Juden in Deutschaland erklärte die Gemeinderatswahlen 2020 für ungültig.

Obwohl alle Gemeindemitglieder bereits Anfang August zu einer Wahlwiederholung gewidmeten Mitgliederversammlung eingeladen worden waren, sind die Gründe für die Anfechtung der Wahlen im Jahr 2020 noch nicht bekannt. Zukünftig wird Ihnen sicherlich mitgeteilt (meine Vermutung), dass die Gründe für die Ungültigkeit der Wahl rein formaler Natur sind, nämlich das Fehlen von Briefumschlägen* für die Stimmabgabe, aber keinesfalls ein Verstoß gegen die Regeln der Wahlwerbung am Wahltag. (* die Entscheidung, die Umschläge nicht zu verwenden, wurde von der Wahlkommission getroffen. Dies war eine Vorsichtsmaßnahme während der Corona-Pandemie.)

Anträge zur Satzungsänderung und meine Kommentare dazu

Die Originaltexte sind in blauer Kursivschrift hervorgehoben.

Anträge der 311 Mitglieder der Gemeinde

A

Satzungsänderung gemäß § 35 der Satzung und Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln:
„Die Gemeindeversammlung beschließt für alle folgenden Gemeindewahlen die Einführung einer Briefwahl, entsprechend der aktuellen Kommunalwahlordnung (KWahlO) des Landes Nordrhein-Westfalen.“

Warum die Durchführung von Wahlen per Briefwahl eine unglaubliche Möglichkeit zur Manipulation bietet:

  • Wie wir alle wissen, sind die meisten Gemeindemitglieder ältere Menschen, von denen viele die Dienste verschiedener Pflegedienstleister in Anspruch nehmen. Bei den Wahlen der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Köln sammelte eine dieser Firmen bei ihren Kunden Blanko-Stimmenzettel ein. Dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist, bedarf keine Erklärung.
  • Ich bin sicher, dass ein solches Vorgehen ebenfalls bei den Gemeinderatswahlen angewendet werden kann und höchstwahrscheinlich auch wird.
  • Ich kann davon ausgehen, dass es unmittelbar nach der Versendung der Stimmzettel Personen geben wird, die diese kaufen oder verkaufen wollen. Ich möchte den Leser*innen daran erinnern, dass mehr als ¾ der Gemeindemitglieder noch nie an Wahlen teilgenommen haben und absolut kein Interesse am Schicksal der Gemeinde haben.
  • Sie können Informationen zum Kauf oder Verkauf von Stimmzetteln an den Autor dieser Seite senden.

Gesetzestexte: Kommunalwahlordnung des Landes NRW (KWahlO)

Der Antrag wurde am 22.08.2021 abgelehnt.(Ja – 92, Nein – 47, Enthaltung – 3. Die dafür benötigte 2/3 Mehrheit wurde knapp verfehlt.)

B

Örtliche Festlegung gemäß „§ 6 Wahlzeit“ der Satzung und Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln:
„Für alle folgenden Gemeindewahlen soll nicht nur im Gebäude Roonstrasse 50, sondern auch im
– BGZ Chorweiler, Pariser Platz 30, 50675 Köln
– BGZ Porz, Theodor-Heuss-Str. 43-45, 51149 Köln
die Stimmabgabe praktisch durchgeführt werden; das heißt in diesen „Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln“ besteht ebenfalls ein Wahllokal.“

Anmerkung: Die notwendigen administrativen und juristischen Voraussetzungen für die Punkte A) und B) sind vom SGK-Vorstand satzungsgemäß vorzubereiten, damit sie vom Wahlausschuss benutzt werden können.

Zu Punkt B habe ich keine Einwände. Dieser Punkt kann vielen Wählern viel Zeit sparen. Aber die Arbeit der Wahlkommission wird jedoch komplizierter sein. Außerdem bezweifle ich, dass der Wahlvorgang in den Außenstellen ebenfalls unter notarieller Aufsicht durchgeführt wird.

Der Antrag wurde am 22.08.2021 genehmigt.

Anträge der Gemeindevertretung

C

Der derzeitige Wortlaut des § 1 Nr. 1 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln wird dahingehend geändert, dass er nunmehr wie folgt lauten wird (damit an mehreren Wahllokalen gleichzeitig gewählt werden kann):
„Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 9 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte auf der konstituierenden Sitzung, zu der der Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln schriftlich zu laden hat, die/den Wahlleiter*in als Vorsitzende*n, ihre/seine 3 Stellvertreter*innen und die/den Schriftführer*in wählen.

Wenn die Änderung der Zahl der Kommissionsmitglieder von 7 auf 9 auf die Einrichtung von zwei zusätzlichen Wahllokalen zurückzuführen ist, könnte die Formulierung „aus mindestens 9 Mitgliedern“ die Arbeit der Wahlkommission tatsächlich lahmlegen.

Jedem ist klar, dass für eine wirksame Abstimmung eine ungerade Zahl erforderlich ist. Und was passiert, wenn z.B. 20 Personen in die Kommission gewählt (oder eher ernannt, weil die Worte „mindestens“ die Abstimmung bedeutungslos machen) werden, wie soll sie dann funktionieren?

Wenn ich die Hintergründe dieses Vorschlags richtig verstehe, geht es bei dieser Neuerung darum, dass jeder Kandidat eine eigene Person im Wahlausschuss einschleusen kann. Somit hat man immer die aktuelle Information aus erster Hand.

Wir sollten nicht vergessen, dass Qualität wichtiger als Quantität ist. Die Mitglieder der Kommission müssen in erster Linie die deutsche Sprache beherrschen und die ihnen übertragenen Aufgaben klar verstehen.

Der Antrag wurde am 22.08.2021 genehmigt. Die hier bemängelte Ergänzung „aus mindestens“ wurde entfernt.

D

Dem § 1 Nr. 4 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Der Wahlausschuss kann Wahlhelfer bei der Durchführung der Wahl einsetzen. Diese müssen Mitglied der Synagogen-Gemeinde Köln sein. Hierbei sind allerdings Familienmitglieder von zur Wahl stehenden Kandidaten und Angestellte der Synagogen-Gemeinde Köln sowie deren unmittelbare Angehörige (bis zweiten Grades) von einer Tätigkeit als Wahlhelfer ausgeschlossen.“

Mit diesem Vorschlag wird de facto die seit vielen Jahren geübte Praxis der Einbeziehung von Wahlhelfern am Wahltag rechtlich verfestigt.

Der Antrag wurde am 22.08.2021 genehmigt.

E

§ 6 Nr. 1 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln wird nach dem ersten Satz als zweiter Satz Folgendes hinzugefügt:
„Es ist zulässig, neben einem Wahllokal im Gebäude der Synagoge Roonstraße 50, 50674 Köln, ein zweites und drittes Wahllokal in den jeweiligen Begegnungszentren der Synagogen-Gemeinde Köln einzurichten. Hierbei ist es erforderlich, dass in jedem Wahllokal zu jeder Zeit 2 Mitglieder des Wahlausschusses, von denen eines stellvertretender Vorsitzender oder der Vorsitzende ist, anwesend sind. Über die Einrichtung der zusätzlichen Wahllokale entscheidet der Wahlausschuss.“

Der Punkt E ist ein Ersatz und in gewissem Maße sogar die Eliminierung unter dem Punkt B vorgeschlagenen Änderungen. Der letzte Satz dieses Absatzes ist von besonderem Interesse.

Die Wahlkommission erhält das Recht, die Einrichtung eines Wahllokals in Gemeindezentren zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Aber die Wahlkommission hat jedoch kein Recht, die Stimmabgabe per Brief zu erlauben oder zu untersagen. Wenn Sie die Wahlordnung lesen, werden Sie erstaunlicherweise merken, dass die Rechte der Wahlkommission grundsätzlich nicht definiert sind.

Dieser Punkt konnte auf folgende Tatsache zurückzuführen sein. Wie wir alle wissen, verteilen viele Kandidaten am Wahltag ihre Werbung am Eingang der Synagoge (Wahllokal) und versuchen zum Beispiel, die Stimme eines Wählers mit einem Schokotafel zu kaufen. Wenn die Abstimmung an drei Orten gleichzeitig stattfindet, entstehen logistische Schwierigkeiten.

Die Kandidaten werden einfach nicht in der Lage sein, am Eingang jedes Wahllokals ihren Schokoladentafeln zu verteilen und die Wähler persönlich freundlich zu begrüßen. Man könnte selbstverständlich die Werbung / Schokolade verteilen lassen, aber es wirkt weniger effektiv als eine persönliche Verteilung von den Kandidaten selbst.

Der Antrag E wurde am 22.08.2021 zurückgezogen. Eine kleine Satzungsanpassung wurde übernohmen.

F

§ 3 Nr. 4 Wählerverzeichnis
Zusätzlich: Jedes Mitglied der Synagogen-Gemeinde Köln hat nur das Recht seinen eigenen Datensatz einzusehen zur Wahrung des Datenschutzes.

Es versteht sich von selbst, dass jedes Mitglied der Gemeinde nur seine eigenen Daten sehen sollte. Die technische Umsetzung könnte aber schwierig werden.

Die Tatsache, dass einige Mitbürger*innen zu den Urnen kommen, ohne Mitglied der Gemeinde zu sein, ist überraschend. Wenn Sie keine Wahlkarte erhalten haben, sind Sie wahrscheinlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen.

Der Antrag wurde am 22.08.2021 genehmigt.

G

§ 17
Das Wort „drei“ in Satz 1 des Paragraphen 17 der Satzung und der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln wird geändert in „vier“.
Dieser Satz lautet dann zukünftig: „Durch die Wahl werden die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die Dauer von vier Jahren zu ihrem Amt berufen.

Der letzte Punkt ist sozusagen die Crème de la Crème aller Änderungsvorschläge.

Die Mitglieder des Vorstandes und der Gemeindevertretung beschlossen, ihre Amtszeit in einem „so ehrenvollen Amt“ von drei auf vier Jahre zu erhöhen. Warum nur vier, sieben z.B. wäre noch schöner… Die Mitglieder des Vorstandes und der Gemeindevertretung folgen dem altbewährten Weg der Diktatoren auf der ganzen Welt und verlängern ihre Amtszeit.

Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat mir diese Entscheidung damit erklärt, dass es eine gewisse Einarbeitungszeit benötigt wird, um alle Feinheiten zu verstehen. Es klingt wie eine Anekdote, und ist eine Beleidigung der Logik. Und wussten Sie, liebe Leserin, lieber Leser, dass einige Mitglieder des Rates schon länger in diesem Gremium sitzen als Putin und Merkel zusammen an der Macht sind?

Ich frage mich, warum wären die großen Verfechter demokratischer Werte, wie sich die Vertreter der jüdischen Gemeinden in Deutschland immer präsentieren, nicht auf die Idee gekommen, die Zahl Ihrer eigenen Wiederwahlen zu begrenzen?

Es wäre ebenfalls interessant zu wissen, von wem (Name der Person) dieser Vorschlag kam.

Der Antrag wurde am 22.08.2021 abgelehnt. (Ja – 42 Stimmen)

Alle anwesenden Mitglieder des Vorstandes / der Gemeindevertretung haben für diese Änderung gestimmt (Dr. D. Weiss, Dr. D. Fuhrmann, A. Grodskij, L. Kogan, I. Schkljar, A. Lehrer, E. Kravets, B. Levy, Dr. F. Schotland, Dr. M. Rado)

Fazit

Da ich Präsident Putin bereits erwähnt habe, möchte ich darauf hinweisen, dass die Änderungsanträge zur Änderung der russischen Verfassung (die eine weitere zweimalige Wiederwahl von Herrn Putin ermöglichen) mehreren Monaten in der Presse und im Fernsehen diskutiert worden waren.

In unserer Gemeinde geschieht vieles leise und heimlich. Aber gerade solche Themen müssen offen diskutiert und im Gemeindeblatt erörtert werden. Wo gibt es also mehr Demokratie?

Was hinderte den derzeitigen Vorstand und die Gemeindevertretung daran, den 311 Mitgliedern der Gemeinde, die den Antrag auf Änderung der Wahlordnung unterzeichnet hatten, nur ein wenig Respekt zu erweisen? Aber was kann man schon von einem Vorstand und eine Gemeindevertretung erwarten, in dem 14 der 15 Mitglieder demselben Wahlblock angehören. Fast wie Nordkorea…

In diesem Artikel „Notwendige Satzungsänderungen für die faire Wahle“ finden Sie Vorschläge zur Änderung der Satzung, die in dieser Gemeinde nie umgesetzt werden dürfen. Obwohl „wer nicht an Wunder glaubt, ist kein Realist“ – David Ben-Gurion

Wenn Sie diesen Kommentar noch vor dem 22.08.2021 lesen, kommen Sie zur Versammlung, hören Sie auf die Stimme der Vernunft und denken Sie darüber nach, dass dank des unbändigen Machtstrebens der jüdischen Funktionäre und Ihres Schweigens (Liebe mitglieder*innen) der Antisemitismus in Deutschland nur zunehmen wird.


Nachträglich am 19.08.2021

Überraschenderweise, beinhaltet die August-Ausgabe des Gemeindeblattes keinerlei Informationen über die hier genannte Veranstaltung am 22.08.2021. Es ist äußerst bedauerlich, dass den Gemeindemitgliedern die letzte Gelegenheit entzogen wurde, in den Prozess der Satzungsänderung mit involviert zu werden.

Ebenfalls wurde nicht über das Urteil des Schiedsgerichtes berichtet.

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