Öffnungszeiten der Wahllokale und die haltlose Kritik

In diesem Artikel geht es um die Wahlen zur Gemeindevertretung bzw. dem Zeitpunkt ihrer Durchführung. Die Wahlkommission bietet Gemeindemitgliedern aus Köln-Chorweiler und Köln-Porz die Möglichkeit an, direkt an ihrem Wohnort abzustimmen.

Im Gebäude der Synagoge an der Roonstraße finden die Wahlen von 10:00 bis 18:00 Uhr (wie immer) und in den dafür provisorisch eingerichtet Wahllokalen in BGZ Chorweiler und BGZ Köln von 11:00 bis 14:00 Uhr statt. Es ist jedem selbst überlassen, wo, wann und wem er seine Stimme gibt.

In letzter Zeit haben einige Gemeindemitglieder sowie Kandidaten, die die Rolle der Wählervertreter übernommen haben und behaupten, dass die Wahlkommission (Fragen wurden bei den Treffen mit Vorstandsmitgliedern und in BGZ Chorweiler und Porz gestellt):

  • vorsätzlich grob gegen die Bestimmungen der Wahlordnung verstößt,
  • gezielt die Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahlen schafft,
  • ganz offen seine absichtliche Missachtung gegenüber den in den Stadtteilen Porz und Chorweiler lebenden Gemeindemitgliedern zeigt.

Ich höre immer wieder die Behauptung, dass sowohl in Chorweiler als auch in Porz etwa 1.000 Gemeindemitglieder wohnen und alle diese Gemeindemitglieder zur Wahl gehen werden. Wir möchten darauf hinweisen, dass die durchschnittliche Wahlbeteiligung bei etwa 20 % der Wahlberechtigten liegt.  Letztes Jahr war es sogar 446, im Jahr 2017 – 731.

Warum sollten Gemeindemitglieder überhaupt zur Wiederwiederholung kommen? Die Hintergründe der Wahlwiederholung sind immer noch nicht bekannt. Ist es nicht überraschend, warum sich bisher niemand von der so genannten „Verfechter der Gerechtigkeit“ an den Vorstand gewandt und ihn aufgefordert hat, auf den Seiten des Gemeindeblattes über die Hintergründe der Wahlwiederholung zu sprechen. Fehlt es ihnen an Courage?

Zu den Bestimmungen der Wahlordnung

Ich verstehe, dass viele Mitglieder der jüdischen Gemeinden sich als Rechtsexperten betrachten, und zwar aufgrund der jüdischen Wurzeln und nicht aufgrund ihrer Hochschulbildung. Aber wie wir wissen, als Rechtswissenschaftler wird man nicht geboren, die Voraussetzung dafür erlangt man durch ein langes wissenschaftliches Studium, welches mit zwei Staatsexamina belegt werden muss.

§ 6 Wahlzeit (Wahlordnung)

1. Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr in den Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln statt. Der Wahlausschuss wird während der Wahlzeit im Elternheim der Synagogen-Gemeinde Köln für die Heimbewohner/innen und in den Begegnungszentren Porz und Chorweiler für Mitglieder eine Stimmabgabe ermöglichen.

Lassen Sie uns noch einmal gemeinsam mit dem Absatz auseinandersetzen.

Der erste Satz spricht eindeutig über den Zeitpunkt der Wahlen und abstrakt über den Ort ihrer Abhaltung. Da sowohl das Elternheim als auch die Begegnungszentren in Porz und Chorweiler die Räumlichkeiten der Gemeinde sind, kann davon ausgegangen werden, dass in allen diesen Räumen gleichzeitig die Wahlen stattfinden sollten. Beachten Sie auch, dass die Gemeinde andere Räumlichkeiten besetzt. Sollen die Wahlen auch da ermöglicht werden? Warum eigentlich nicht?

Also haben wir den zweiten Satz. Und da es diesen gibt, gehen wir davon aus, dass es einen Sinn ergeben muss. Die folgenden Wörter sind für uns von Bedeutung: Der Wahlausschuss wird … … eine Stimmabgabe ermöglichen. Ich nehme an, Sie werden mir nicht widersprechen, wenn ich behaupte, dass das Wort „ermöglichen“ – keine Alternativlosigkeit impliziert. Eine unumgängliche, alternativlose Version des Satzes könnte so klingen: Der Wahlausschuss organisiert … die Stimmabgabe …, oder „Die Stimmabgabe finden in … statt

Deutsch ist zwar nicht meine Muttersprache, aber das Wort ermöglichen bedeutet auch laut dem Duden: möglich machen; die Möglichkeit, die Voraussetzungen für etwas schaffen. Lässt es sich aus diesem Wort eine Verpflichtung ableiten?

Bleiben wir doch ehrlich, der Pa­ra­graf 6, Nr. 1 lässt keine eindeutige, abweichungsfreie Auslegung des Absatzes zu.

Worüber die so genannten „Verteidiger“ der Gemeindemitglieder schweigen

Wie Sie bereits wissen, fordern einige Gemeindemitglieder, dass die Kommission kompromisslos alle Wahllokale von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr parallel betreibt. Könnte es sein, dass die Damen und Herren die Wahlordnung der Gemeinde nicht kennen oder die existierende Widersprüche nicht sehen wollen?

Diese Forderung steht mit den Bestimmungen der Wahlordnung eindeutig im Widerspruch: § 1 Wahlausschuss Nr. 1, Nr. 4).

§ 1 Wahlausschuss (Wahlordnung)

1. Der Wahlausschuss besteht aus 9 Mitgliedern.

4. Der Wahlausschuss überwacht die Wahlhandlung und ihre Durchführung. Bei der Wahl müssen ununterbrochen mindestens drei Mitglieder des Wahlausschusses, darunter stets der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein.

Und nun beantworten Sie mir bitte, verehrte Mitglieder der Gemeinde, eine Frage:

Wie können neun Mitglieder der Wahlkommission an vier Orten satzungskonform gleichzeitig sein? Allein zur Erfüllung dieser Bedingung werden zwölf Personen benötigt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder der stellvertretende Vorsitzende dürfen jedoch das Wahllokal nicht verlassen, auch nicht, um die Toilette aufzusuchen.

Es werden also 16 Personen, darunter ein Vorsitzender und sieben stellvertretende Vorsitzende, benötigt, um die Abstimmung in allen vier Wahllokalen gesetzeskonform durchzuführen zu können. Wir haben mit Mühe und Not in der Gemeinde (zirka 4000 Mitglieder) gerade mal neun Personen finden können, die sich unter diesen schwierigen Voraussetzungen bereit erklärt haben, die Aufgaben der Wahlkommision durchzuführen.

Wir können in der Gemeinde nicht mal neun Personen finden, die diese Aufgabe gewissenhaft ausüben wollen.

Bitte denken Sie daran, dass die Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln ein zusammenhängendes juristisches Dokument ist, und keine Ansammlung von einzelnen Sätzen.

Rolle des Vorstandes

Wie wir alle wissen, enthielt der Vorschlag (unterzeichnet von 311 Gemeindemitgliedern), die Satzung zu ändern und dadurch eine Abstimmung in den BGZ zu ermöglichen, folgende Anmerkung:

Die notwendigen administrativen und juristischen Voraussetzungen für die Punkte A) und B) (Wahlen in BGZ) sind vom SGK-Vorstand satzungsgemäß vorzubereiten, damit sie vom Wahlausschuss benutzt werden können.

Wie Sie sich vorstellen können, wurde die Satzung/Wahlordnung nicht dementsprechend geändert, und lässt technisch gesehen keine Wahlen von 10:00 bis 18:00 Uhr zu.

Fazit:

Liebe Kritiker! Anstatt die Wahlkommission ständig zu kritisieren und einzuschüchtern, indem sie ständig über die Anfechtung sprechen, sollten Sie sich lieber selbst an der Arbeit der Wahlkommission beteiligen. Wenn mir eine solche Auseinandersetzung richtig Spaß macht, fühlen sich andere Personen möglicherweise unter Druck gesetzt. In Ihrer provokanten Forderung sehe ich nur den Versuch, die Arbeit der Wahlkommission zu verhindern oder besser gesagt, die Wahl zu sabotieren.

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