Beschluss des Schiedsgerichts, Wahl 2011, Antrag zurückgewiesen

Die untere Gerichtsentscheidung des Schieds- und Verwaltungsgerichtes beim Zentralrat der Juden ist zwar nicht mehr aktuell, kann aber behilflich sein, um die Rechte und Pflichten der Wahlkommission besser zu verstehen. Besonders im Angesicht der Tatsache, dass die Wahlen vom 25.10.2020 wiederholt werden müssen.

Ich bedanke mich bei Herrn Miguel Freund (https://miguelfreund.de) für die Möglichkeit den Mitglieder*innen der Synagogen-Gemeinde dieses wichtige Dokument präsentieren zu dürfen.


Schieds- und Verwaltungsgericht
beim Zentralrat der Juden in Deutschland
Taunusanlage 18 D- 60325 Frankfurt am Main

In dem Verfahren
AZ.: 07-12/007-2012

N.N. (ist ein Mitglied / Mitarbeiter der SGK)

– Antragsteller –

gegen

1. Miguel Freund, Köln
2. N.N., Köln

– Antragsgegner – 

hat die 7. Kammer des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland auf der mündlichen Verhandlung am 13. März 2013, durch Daniel Neumann als Einzelrichter beschlossen:

  1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegner zu tragen.

A

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Feststellung, dass die Antragsgegner zur Gemeindewahl am 29.05.2011 nicht hätten zugelassen werden dürfen und infolgedessen aus der Gemeindevertretung auszuschließen seien.

Am 13.02.2011 fand in der Synagogen-Gemeinde Köln eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in deren Verlauf eine aus 7 Personen bestehende Wahlkommission gewählt wurde. Unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln wurden dann insgesamt 20 Kandidaten für die am 29.05.2011 vorgesehene Gemeinderatswahl vorgeschlagen. Die Liste mit den Kandidaten, die sich alle mit einer Kandidatur einverstanden erklärt hatten, wurde sodann der Wahlkommission zugeleitet.

Die Wahlkommission forderte die Kandidaten mit Schreiben vom 04.03.2011 auf, die zur Überprüfung der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Wählbarkeit der Kandidaten notwendigen Unterlagen bis zum 14.03.211 um 16.00 Uhr einzureichen. Gleichzeitig wurde den Kandidaten in dem Schreiben mitgeteilt, dass sie bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Einreichung der Unterlagen nicht zur Gemeindewahl zugelassen würden.

Der Antragsgegner zu 1) reichte seine Wahlunterlagen. am 14.03. um 19.20 Uhr ein und begründete dies mit einem dringenden beruflichen Notfall. Der Antragsgegner zu 2) gab die Unterlagen am 14:03. um 17.45 Uhr ab und erklärte die Verspätung mit einem medizinischen Notfall, der für ihn als behandelnder Arzt Vorrang gehabt habe. Der Wahlausschuss beauftragte durch – seinen Vorsitzenden, den Zeugen L., daraufhin Rechtsanwalt V. mit einer Stellungnahme zu der Frage, wie sich die verspätete Einreichung der Unterlagen auswirke.

Dieser teilte am 17.03.2011 schriftlich mit, dass die verspätete Einreichung der Unterlagen nach seiner Auffassung dazu führen müsse, dass die Antragsgegner nicht zuzulassen seien.

Da die Wahlkommission mehrheitlich dazu neigte, sich der Stellungnahme von RA V. nicht anschließen zu wollen, trat deren Vorsitzender, Herr L., von seinem Amt zurück.

In seiner Sitzung vom 24.03.2011 bestätigte der Wahlausschuss die Nachfolgerin des zurückgetreten Vorsitzenden und befasste sich anschließend mit der Frage der Zulassung der Kandidaten. Dabei wurde laut Protokoll zunächst festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.03.2011 vorgesehenen Sanktionen bei verspäteter Einreichung sich nicht im Einklang mit der Beschlusslage der Wahlkommission vom 24.02.2011 befanden. Gleichzeitig stellte die Wahlkommission fest, dass für beide Fälle der verspäteten Einreichung der Unterlagen nachvollziehbare Gründe vorgelegen hätten, die Verspätung nur geringfügig gewesen sei, keinem anderen Kandidaten ein Schaden entstanden sei und die Arbeit der Wahlkommission dadurch auch nicht behindert worden sei. Daher stimmte die Wahlkommission nach Überprüfung aller vorliegenden Unterlagen einstimmig für die Zulassung der Antragsgegner und teilte diese Entscheidung zusammen mit der Entscheidung der Zulassung aller übrigen Kandidaten der Synagogen-Gemeinde Köln am 06.04.2011 mit.

Nachdem am 15.05.2011 das Wählerverzeichnis ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, fand am 29.05.2011 die Wahl zur Gemeindevertretung statt. Die Antragsgegner wurden dabei in die Gemeindevertretung gewählt.

Mit Schreiben vom 06.06.2011 reichte der Antragsteller einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 16 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln beim Zentralrat der Juden in Deutschland ein.

Diesen leitete der Zentralrat am 27.09.2011 verbunden mit der Bitte um Stellungnahme an das Obere Schieds- und -Verwaltungsgericht beim Zentralrat weiter, das eine derartige Stellungnahme mit Blick auf die organisatorische Unabhängigkeit des Schiedsgerichts und mit Blick auf die Regelung des § 16 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln ablehnte.

Mit Schreiben vom 02.02.2012 erklärte das Präsidium des Zentralrats sich ebenfalls für unzuständig und empfahl die Einleitung eines ordentlichen Schiedsverfahrens beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland.

Am 11.04.2012 reichte der Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln den vorliegenden Antrag beim Schiedsgericht ein, wobei deutlich gemacht wurde, dass der Antrag für den Antragsteller eingereicht werde.  Der Vorstand führte fortab auch die weitere Korrespondenz.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 erklärte, der Vorstand nochmals, dass er nicht im eigenen Namen sondern für den Antragsteller gehandelt habe. Der Antragsteller erklärte, dass er sich stets als Antragsteller begriffen habe und sich alle bisherigen schriftlichen Ausführungen zu eigen mache. Darüber hinaus legte er eine schriftliche Vollmacht zugunsten des Vorstands der Synagogen-Gemeinde Köln vor. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Wahlkommission, so sie denn schon eine Frist für die Einreichung von Unterlagen bekanntgebe und daran Sanktionen knüpfe, schließlich auch an diese Vorgabe gebunden sei. Sofern also eine ausnahmslose Nichtzulassung für den Fall der verspäteten Einreichung schriftlich angekündigt worden sei, hätte diese in den vorliegenden Fällen auch umgesetzt werden müssen, indem die Antraggegner wegen Verspätung von der Kandidatur ausgeschlossen, hätten werden müssen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Rubrum dieses Verfahrens dahingehend berichtigt, dass nunmehr Herr N. N. Antragsteller ist.

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Unzulässigkeit der Zulassung der Antragsgegner zur Wahl der Gemeindevertretung vom 29.05.2011 durch den Wahlausschuss festzustellen und
  2. aufgrund dessen den Rücktritt der Antragsgegner zu 1) und 2) aus der Gemeindevertretung und ein Eintreten der gemäß dem Wahlergebnis nachrückenden Kandidaten in die Gemeindevertretung anzuordnen.
  3. Im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Einspruchs des Gemeindemitgliedes, Herrn N. N. vom 06. Juni 2011 anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen,

  1. die Anträge zurückzuweisen.
  2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegner aufzuerlegen.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass es in die Entscheidungskompetenz der Wahlkommission falle, über die Zulassung der Kandidaten zu entscheiden.

Sie rügten die Verfristung des Antrags beim Schiedsgericht und widersprachen der Rubrumsänderung. Außerdem sind sie der Ansicht, nicht die richtigen Antragsgegner zu sein, da sich der Antrag gegen die Wahlkommission habe richten müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 24.05., 23.08., 12.09., 22.10.2012, 07.01., und 06.02.2013 sowie die Schriftsätze der Antragsgegner vom 16.07., 19.08., 26.08.2012, 06.01. und 24.02.2013 sowie auf das Protokoll der mündlichen. Verhandlung vom 13.03.2013 verwiesen.

B

Die Anträge, die sich gegen die Zulassung der Antragsgegner zur Wahl der Gemeindevertretung und auf Anordnung des Rücktritts richten, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

I

Die Anträge sind zulässig, insbesondere ist das angerufene Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland gemäß § 15 Ziffer 4 fit. b) der Schiedsordnung zuständig.

Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 durch das Gericht ergangene Beschluss, das Rubrum mit Blick auf den. Antragsteller zu berichtigen, erfolgte nach entsprechender Anhörung der Anwesenden von Amts wegen. Der diesbezügliche Widerspruch der Antragsgegner geht ins Leere, da es sich vorliegend nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel in analoger Anwendung des § 263 ZPO handelt, sondern lediglich um eine Klarstellung dahingehend, dass Partei von vornherein der, Antragsteller war und nicht der Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln.

Die Anträge sind auch nicht verfristet.

Der Antragsteller hat. den Antrag gemäß § 16 Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln fristgerecht, nämlich zunächst innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag eingelegt. Die Verzögerungen, die anschließend aufgrund der Unzuständigkeitserklärung des Präsidiums des Zentralrats eingetreten sind, können dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Nachdem die Entscheidung des Präsidiums des Zentralrats mitgeteilt wurde und die Empfehlung ausgesprochen wurde, ein Verfahren vor dem hiesigen Schiedsgericht anzustrengen, vergingen zwar gut 2,5. Monate. Da eine Frist für die Eröffnung eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht allerdings nicht vorgesehen ist, kann nicht automatisch, wie von den Antragsgegnern behauptet, eine einmonatige Frist angenommen werden. Ob dagegen nun vorliegend die Jahresfrist gilt oder aber eine kürzere Frist – also jedenfalls weniger als 4 Monate wie dies obergerichtlich im Falle von Wahlanfechtungen vertreten wird, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden werden, da es sich nicht um eine Wahlanfechtung im eigentlichen Sinne handelt und auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung vorliegend keine Verfristung anzunehmen wäre. Mit Blick auf den Eilantrag zu 3) wirkt sich das lange Zuwarten sehr wohl aus, da eine Eilbedürftigkeit des Antrags zu 3) kaum mehr angenommen werden kann.

II

Die Anträge sind allesamt unbegründet.

Hinsichtlich des Einwands der Antragsgegner, dass diese nicht die richtigen Antragsgegner seien, sondern sich der Antrag gegen die Wahlkommission und deren Entscheidung hätte richten müssen, ist festzuhalten, dass das Ziel, dass der Antragsteller mit seinen Anträgen verfolgt bei Annahme des Erfolgs der Anträge auch massive Eingriffe in die Rechtspositionen der Antragsgegner bedeuten würde und daher die hier zu klärenden Fragen. der Reichweite der Kompetenzen der Wahlkommission und deren Auswirkungen inzident im Rahmen eines Verfahrens gegen die Antragsgegner geprüft werden können. Auch wenn dem Einwand der Antragsgegner eine gewisse Nachvollziehbarkeit inne wohnt, kann dies letztlich dahin stehen, da die Anträge ohnehin inhaltlich unbegründet sind.

Die Antragsgegner sind auf Basis einer einstimmigen Entscheidung der Wahlkommission zur Wahl zugelassen worden und es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Fehlerhaftigkeit der Zulassung der Antragsgegner zur Wahl der Gemeindevertretung am 29.05.2011 ergeben soll.

Denn obwohl die Antragsgegner ihre Unterlagen unstreitig zu spät eingereicht haben, nämlich im Fall des Antragsgegners zu 2) mit einer Verspätung von 1,75 Stunden und im Fall des Antragsgegners zu 1) mit einer Verspätung von 3,33 Stunden, ist nicht, ersichtlich, woraus sich die satzungsrechtliche Ermächtigung der Wahlkommission ergeben sollte, die Kandidaten aufgrund dieser Verspätung von der Wahl auszuschließen.

Nirgends in der Satzung oder der Wahlordnung ist ein Hinweis darauf zu finden, dass der Wahlkommission die Kompetenz zustehen soll, Kandidaten, die ihre Unterlagen zu spät zur Prüfung abgeben, von der Wahl auszuschließen und ihnen damit eines der weitgehendsten Mitgliedsrechte, nämlich das Recht, gewählt zu werden, zu entziehen.

Das Recht, am demokratischen Willensbildungsprozess teilzuhaben, durch Stimmabgabe zu wählen und insbesondere durch seine eigene Kandidatur die Möglichkeit zu erhalten, für eine Jüdische Gemeinde in eine verantwortliche Position gewählt zu werden und somit der jeweiligen Organisation die Möglichkeit zu eröffnen, am Rechtsverkehr teilzunehmen, ist sehr weitreichend und kann deshalb nur in klar geregelten Ausnahmenfällen entzogen werden.

Die Satzung der Synagogen-Gemeinde Köln enthält entsprechende Regelungen in §§ 15 und 14 sowie in §§ 2 und 5 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln. Dort ist eine Reihe von Tatbeständen zu finden, die die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts, also des Rechts zu kandidieren und gewählt zu werden, definieren und ebenso den Verlust des entsprechenden Rechts in bestimmten Fällen vorsehen. Der vorliegende Fall ist dort eindeutig nicht erfasst.

Nicht zu folgen ist deshalb der Ansicht von RA V. – auf die sich auch der Antragsteller stützt -, der in diesem Fall eine Regelungslücke annimmt und daher die analoge Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes von Nordrhein- Westfalen empfiehlt.

Denn erstens handelt es sich dabei um gesetzliche Regelungen, die ohne weiteres nicht auf die vorliegende – Organisation übertragbar sind und zweitens ist nicht erkennbar, weshalb eine Regelungslücke vorliegen soll.

Ganz im Gegenteil sehen die Satzung und Wahlordnung der. Synagogen-Gemeinde Köln in den oben erwähnten Vorschriften eine abschließende und klar definierte Regelung für die Fälle vor, in denen das passive Wahlrecht gar nicht vorliegt oder entzogen werden kann. Es ist also keineswegs so, dass man die Frage. des Verlustes des passiven Wahlrechts versehentlich übersehen hat. Sondern diese Fälle sind ausführlich und abschließend geregelt. Nur ist eben die vorliegende Konstellation nicht in den Statuten der Synagogen-Gemeinde Köln vorgesehen.

Doch selbst wenn ,man annehmen wollte, dass die Wahlkommission das Recht haben sollte, entsprechende Fristen zu setzen und bei Überschreiten dieser Fristen die Nichtzulassung der bereits vorgeprüften Kandidaten anzudrohen, so ist zum einen davon auszugehen, dass  es sich bei den dann gesetzten Fristen nicht um gesetzliche Not- oder Ausschlussfristen im Sinne der ZPO handelt, die absolut und ausnahmslos gelten, und es ist zum anderen nicht einleuchtend, weshalb die Wahlkommission dann nicht auch befugt sein sollte, ungeschriebene Ausnahmen von der ebenfalls ungeschriebenen Regel zu beschließen.

Mit anderen Worten: selbst wenn man annimmt, dass die Wahlkommission bei verspäteter Abgabe der Unterlagen die Zulassung zur Wahl hätte verweigern können, so muss sie doch gleichzeitig auch das Recht haben, die Frist auszudehnen, die Sanktion abzuschwächen öder aufzuheben oder aufgrund einer Ermessensentscheidung zu dem Entschluss zu kommen, dass die Verspätung unwesentlich oder entschuldigt war.

Denn auch in diesem hypothetischen Fall muss die Wahlkommission, die Recht setzt, die Möglichkeit haben, dieses Recht per Mehrheitsentscheidung zu verändern oder zu definieren.

Dies wäre letztlich vorn Ermessensspielraum der Wahlkommission gedeckt und vom Gericht nur eingeschränkt, nämlich bei Vorliegen von Anhaltspunkten für gravierende Rechtsverletzungen im Rahmen einer Willkürkontrolle, überhaupt überprüfbar.

Doch auch dafür lägen hier keine Anhaltspunkte vor, da die Verspätungen unwesentlich und darüber hinaus entschuldigt waren. Die im Protokoll der Wahlkommission vom 24.03.2011 niedergelegte Argumentation zu diesen Punkten und der anschließende einstimmige Willensbildungsprozess wären aus Sicht des Gerichts, wenn es denn darauf ankommen würde, nicht zu beanstanden.

Das heißt letztlich, dass die Wahlkommission natürlich die Möglichkeit haben muss, im Rahmen ihrer Tätigkeit, zur Organisation der Wahl und zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Kandidaten, auch ordnende Maßnahmen vorzunehmen und beispielsweise Fristen zu setzen, die einen geordneten Arbeitsablauf gewährleisten. Derart drastische Maßnahmen, wie den Entzug von elementaren Mitgliedsrechten, können allerdings erst als letztes Mittel verhängt werden, als erst dann, wenn durch die bewusste und vorsätzliche Verzögerung der Einreichung der Unterlagen weitere in Satzung oder Wahlordnung vorgeschriebene Fristen nicht eingehalten werden könnten und der weitere ordnungsgemäße Ablauf der Wahl nicht gewährleistet werden könnte.

Sollte die Wahlkommission tatsächlich künftig in die Lage versetzt. werden sollen, potentielle Kandidaten aufgrund von unerheblichen Fristverstößen von der Teilnahme an der Gemeindewahl – auszuschließen, muss dies in Form einer ausdrücklichen und die Wahlkommission ermächtigenden Regelung in die Satzung der Synagogen-Gemeinde Köln Eingang finden.

Nach der bisherigen Regelung jedenfalls, ist dies ohne weiteres nicht möglich.

Der Antrag zu 3) ist zurückzuweisen, da die Eilbedürftigkeit des Begehrens schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Darüber hinaus ist auch der Verfügungsgrund zweifelhaft, da nicht klar ist, was der Antragsteller überhaupt begehrte und erreichen wollte. Da der Einspruch sich gegen die Gültigkeit der Wähl als solcher richtete, ist nicht ersichtlich, welcher Zustand durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs hätte erreicht werden sollen.

7. Kammer
des
Schieds- und, Verwaltungsgerichts
beim Zentralrat der Juden In Deutschland

Köln, 13.03.2013

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