Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln

Hier finden Sie einen Auszug aus der Satzung der Synagogen Gemeinde Köln, nämlich die Wahlordnung. Die Satzungsänderungen aus dem Jahr 2021 sind maroon-farblich markiert. Die Änderungen aus dem 2024 sind olive-farblich markiert.

A. DER WAHLAUSSCHUSS

§ 1 Wahlausschuss

1. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 12  (war 7, dann 9) Mitgliedern, die aus ihrer Mitte auf der konstituierenden Sitzung, zu der der Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln schriftlich zu laden hat, den Wahlleiter/die Wahlleiterin als Vorsitzenden/Vorsitzende, seine/ihre drei Stellvertreter / Stellvertreterinnen und den Schriftführer/die Schriftführerin wählen. Nicht unmittelbar gewählte Bewerberinnen oder Bewerber rücken entsprechend ihrer Stimmenzahl nach.

2. Der Wahlausschuss tritt auf Einladung des Wahlleiters/der Wahlleiterin nach Bedarf zusammen. In der ersten Sitzung des Wahlausschusses hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin die übrigen Mitglieder des Wahlausschusses zu gewissenhafter Ausübung ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Über die Sitzungen des Wahlausschusses ist ein Protokoll zu führen.

3. Die Entscheidungen des Wahlausschusses erfolgen mit Stimmenmehrheit.

4. Der Wahlausschuss überwacht die Wahlhandlung und ihre Durchführung. Bei der Wahl müssen ununterbrochen mindestens drei Mitglieder des Wahlausschusses, darunter stets der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein.

Der Wahlausschuss kann Wahlhelfer bei der Durchführung der Wahl einsetzen. Diese müssen Mitglied der Synagogen-Gemeinde Köln sein. Hierbei sind allerdings Familienmitglieder von zur Wahl stehenden Kandidaten und Angestellte der Synagogen-Gemeinde Köln sowie deren unmittelbare Angehörige (bis zweiten Grades) von einer Tätigkeit als Wahlhelfer ausgeschlossen.

B. WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLERVERZEICHNIS

§ 2 Wahlberechtigung

Die aktive und passive Wahlberechtigung ergibt sich aus den §§ 14 und 15 der Gemeindesatzung.

§ 3 Wählerverzeichnis

1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

2. Bei der Synagogen-Gemeinde Köln ist ein Verzeichnis der Wahlberechtigten mit Zu und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung in alphabetischer Ordnung und mit fortlaufenden Nummern zu führen.

3. In das Verzeichnis sind alle Wahlberechtigten einzutragen. Die Liste muss eine Spalte zur Aufnahme des Vermerks über die Ausübung des Wahlrechts und eine Spalte für „Bemerkungen“ enthalten.

4. Das Wählerverzeichnis ist mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag in dem Gemeindebüro der Synagogen-Gemeinde Köln, 50674 Köln, Roonstraße 50, für eine Woche zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung des Verzeichnisses ist den wahlberechtigten Mitgliedern durch Rundschreiben und Presseveröffentlichungen bekanntzugeben. Jedes Mitglied der Synagogen-Gemeinde Köln hat nur das Recht seinen eigenen Datensatz einzusehen zur Wahrung des Datenschutzes.

§ 4 Einspruch

1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich an den Wahlausschuss gerichtet werden. Er kann auch im Gemeindebüro zu Protokoll gegeben werden. Der Einspruch ist zu begründen.

2. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch den Wahlausschuss. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für die Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§16) nicht aus.

C. WAHLVORBEREITUNG

§ 5 Wahlvorschläge

1. Jedes Mitglied der Synagogen-Gemeinde Köln, das die Wahlvoraussetzungen erfüllt, kann mündlich oder schriftlich zur Wahl in die Gemeindevertretung vorgeschlagen werden, wenn seine Kandidatur von mindestens zehn wahlberechtigten Mitgliedern in der Gemeindeversammlung unterstützt wird und es auf dieser Gemeindeversammlung mündlich oder schriftlich die Annahme seiner Kandidatur erklärt.

2. Die vorgeschlagenen Kandidaten / Kandidatinnen müssen vom Vorstand in eine Liste aufgenommen werden, in welcher die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern erscheinen. Auch der Vorname, Beruf und Wohnsitz sind in der Liste aufzuführen.

3. Die Kandidatenliste ist unverzüglich dem Wahlausschuss zu übersenden.

4. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. § 3 Ziff. 4 und § 4 gelten entsprechend.

§ 6 Wahlzeit

1. Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr in den Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln statt. Der Wahlausschuss wird (war kann) während der Wahlzeit im Elternheim der Synagogen-Gemeinde Köln für die Heimbewohner/innen und in den Begegnungszentren Porz und Chorweiler für Mitglieder eine Stimmabgabe ermöglichen.

2. Tag, Zeit und Ort der Wahl sind vom Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln durch Rundschreiben und Presseveröffentlichung mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekanntzugeben.

3. Außerdem hat eine entsprechende Veröffentlichung mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Aushang an den Aushangtafeln in den Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln zu erfolgen.

§ 7 Stimmzettel

Die Stimmzettel werden durch den Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln bereit gestellt. Sie enthalten den Zu- und Vornamen, Beruf und Wohnort der zugelassenen Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge. Eintragungen, aus denen auf die Person des Wählers/der Wählerin geschlossen werden kann, sind unzulässig.

D. DURCHFÜHRUNG DER WAHL

§ 8 Öffentlichkeit

1. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlausschuss kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal befindlichen Personen beschränken.

2. Der Wahlausschuss darf alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Abstimmungsraum treffen. Insbesondere kann er jeden aus dem Abstimmungsraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört.

3. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.

4. In und an den Gebäuden der Synagogen-Gemeinde Köln ist am Wahltag jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

§ 9 Stimmabgabe

1. Der Wähler/die Wählerin weist sich dem Wahlleiter/der Wahlleiterin gegenüber vor dem Wahlvorgang durch Vorlegung des Personalausweises oder in sonst geeigneter Weise einwandfrei aus.

2. Befindet sich der Name des Wählers/der Wählerin in dem Wählerverzeichnis, so erhält der Wähler/die Wählerin einen Umschlag, der mit dem Siegel der Synagogen-Gemeinde Köln zu versehen ist, mit dem Stimmzettel ausgehändigt.

3. Die Wahl findet an einem mit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten Nebentisch statt.

4. Der Wähler/die Wählerin gibt seine/ihre Stimmen ab, indem er/sie auf dem Stimmzettel in eindeutiger Weise kenntlich macht, welchen Bewerbern sie gelten sollen.

5. Der Wähler/die Wählerin darf höchstens fünfzehn Bewerber/innen wählen, keinerlei Abänderungen vornehmen und keine Zusätze machen. Bemerkungen sind nicht gestattet.

6. Der Wähler/die Wählerin gibt den Stimmzettel in den Umschlag und wirft diesen in die Wahlurne.

7. Ein Wähler/eine Wählerin, der/die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

8. Die erfolgte Stimmabgabe vermerkt der Wahlausschuss in dem Wahlverzeichnis neben dem Namen des Wählers/der Wählerin.

§ 10 Stimmenzählung

1. Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.

2. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel an Hand des Wählerverzeichnisses festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen amtlichen Umschlägen zu vergleichen. Danach öffnet ein Beisitzer/eine Beisitzerin die Umschläge, nimmt die Stimmzettel heraus und übergibt sie nebst Umschlägen dem Wahlleiter/der Wahlleiterin. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin liest unter Aufsicht eines Beisitzers/einer Beisitzerin aus dem Stimmzettel die einzelnen Namen des Wahlvorschlages, denen die Stimme gegeben ist, laut und verständlich vor. Bei der Verlesung verzeichnet einer der Beisitzer/innen durch Weiterschreiben der Zahlen in einem Zählbogen jede dem/der einzelnen Bewerber/innen zugefallenen Stimme und wiederholt den Aufruf laut. Ein weiteres Mitglied des Wahlausschusses führt gleichfalls einen Kontrollbogen.

3. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.

4. Zählbogen und Kontrollbogen sind am Schluss der Stimmenauszählung von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift als Anlagen beizufügen.

§ 11 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
  2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht,
  3. nicht amtlich hergestellt ist,
  4. den Willen des Wählers/der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für jeden Bewerber/jede Bewerberin abgegeben wurden und welche Bewerber/innen gewählt sind.

§ 13 Bekanntgabe

Der Wahlleiter/die Wahlleiterin gibt das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses umgehend bekannt und teilt die Namen der Bewerber/innen mit, die gewählt wurden.

§ 14 Weitergabe der Wahlunterlagen

1. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin teilt auch dem Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln das Wahlergebnis unverzüglich mit. Er/sie übergibt ihm alle Stimmzettel mit sämtlichen die Wahl betreffenden Urkunden in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag.

2. Auch etwaige sonstige protokollarische Feststellungen, Einsprüche und sonstigen Vorgänge sind dem Vorstand mit den Niederschriften zu übergeben.

3. Niemand darf etwas zurückhalten oder vernichten, was auf die Wahl Bezug hat.

4. Sämtliche die Wahl betreffenden Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 15 Annahme der Wahl

Der Wahlleiter/die Wahlleiterin teilt den gewählten Bewerbern/Bewerberinnen die Tatsache ihrer Wahl mit und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich die Annahme der Wahl zu erklären. Ein gewählter Bewerber/eine gewählte Bewerberin erwirbt die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Gibt der/die Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.

§ 16 Wahlprüfung

Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet auf Einspruch eines/einer Wahlberechtigten das Schiedsgericht des „Zentralrates der Juden in Deutschland“. Der Einspruch ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag beim Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln schriftlich einzulegen und eingehend zu begründen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Zentralrates der Juden in Deutschland“ ist endgültig.

 


Die Satzung der SGK finden Sie hier.


Weitere Information zum Thema „Obere Schieds- und Verwaltungsgericht des Zentralrates der Juden in Deutschland“ finden Sie unter diesem Link:

https://www.zentralratderjuden.de

  • Herrn Rechtsanwalt Marc Grünbaum
  • Präsident des Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts
  • Taunusanlage 18
  • 60325 Frankfurt am Main
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